Satzung

Initiative Zukunft- Biotop Ekernermoor 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Initiative Zukunft-Biotop Ekernermoor. Er ist in das Vereinsregister Oldenburg (Oldbg.) einzutragen. Der Sitz des Vereins ist Sonnentauweg 15, 26160 Bad Zwischenahn. Die Postanschrift kann abweichen. Die Mitglieder sind entsprechend zu benachrichtigen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:: 1.) Die klimafreundliche und ökologische Erhaltung, Entwicklung und Nutzung der Moorflächen im Ekerner-/Kayhausermoor. Insbesondere die Wiedervernässung der Moorflächen als Teil der CO2 Bindung im Moorboden (Umwelt- und Naturschutz). 2.) den Erhalt von natürlichen Moorflächen und die Errichtung von Naturschutzgebieten sowie die Durchführung von wissenschaftlichen und Diskussionsveranstaltungen 3.) Verhinderung von industrieller Nutzung der Moorflächen, sofern diese einen wesentlichen Eingriff bedeutet (zum Beispiel Windkraftanlagen). Daneben verwirklich der Verein durch Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts 5 die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes.

§ 3 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in Erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 - Mitgliedschaft

Vollmitglied kann jeder werden, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, d.h. nach deutschem Recht die Volljährigkeit erlangt hat. Jugendmitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ehrenmitglied kann nur werden, wer durch die Mitgliederversammlung zu einem solchen erklärt wird. Voraussetzung für eine Ehrenmitgliedschaft ist die herausragende Leistung für den Verein oder die Zwecke und Ziele des Vereins Der Antrag über die Aufnahme ist schriftlich (Brief, FAX, Email) an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Annahme der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied 2 die Satzung des Vereins und die sich daraus ergebenden Recht und Pflichten des Mitgliedes an. Es ist ihm auf Wunsch eine Version der Satzung (analog oder digital) auszuhändigen. Jedes Mitglied wird in eine Mitgliederliste aufgenommen, deren Daten elektronisch gespeichert werden. Die Mitgliederliste wird auf Wunsch jedem Mitglied digital zu Verfügung gestellt, wobei diese Ausfertigung der Mitgliederliste lediglich die Angaben über den Namen und Vornamen, Adresse, Telefonnummer/Email sowie das Geburtsdatum enthalten darf. Hierzu gibt das Mitglied explizit seine Zustimmung durch den Antrag auf Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft erlischt: 1.) durch Tod 2.) durch Austritt (dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis und Beendigung der Beitragspflicht erfolgt zum jeweils nächsten Quartal) 3.) durch Ausschluss durch die Organe des Vereins, z.B.: a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins c) bei Zahlungsverzug von mehr als sechs Monaten d) bei vereinsschädigendem Verhalten e) bei Verstößen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittel (2/3) Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung. Bei schwebenden Ausschlussverfahren ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die Ansprüche des Vereins gegen das ehemalige Mitglied bleiben davon unberührt.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, zu denen der Vorstand in regelmäßigen Abständen einlädt, dort Anträge zu Abstimmung zu bringen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit abzustimmen. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 21. Lebensjahr. Die Mitglieder haben die in der Mitgliedsversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und sonstigen Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt. Die Beiträge sind in einer Beitragsordnung festzuhalten. Diese kann bei Bedarf durch die Mitglieder des Gesamtvorstandes angepasst werden. Hierüber sind die Mitglieder vor Inkrafttreten der Änderungen zu informieren. Hieraus resultiert ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung des Inkrafttretens der Beitragsänderung.

§ 6 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 

§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind: 1.) Mitgliederversammlung 2.) Gesamtvorstand a.) Vorstand - bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten. b.) erweiterter Vorstand - bestehend aus Kassenwart, Schriftführer und einem Beisitzer.

§ 8 - Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich lädt der Vorstand die Vereinsmitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt 30 Tage. Alle Mitglieder sind schriftlich (Email oder Postversand) unter Angabe der Tagesordnung zu benachrichtigen. Die Einladung gilt ab 3 Tage nach Posteinwurf oder 1 Tag nach Emailversand als erfolgreich zugestellt. Lädt der Vorstand aus wichtigem Grunde zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder ebenfalls schriftlich (Post oder Email) ggf. zusätzlich über einen Messenger Dienst benachrichtigt. Die Ladungsfrist darf 7 Tage nicht unterschreiten. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Anträge bis 1 Stunde vor Beginn der Versammlung zuzulassen. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes 2. Entgegennahme des Kassenberichtes und der Erklärung der Wirtschaftlichkeit des Vereines durch den Kassenwart 3. Entlastung des Gesamtvorstandes 4. Satzungsänderungen 5. Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden in getrennten Wahlgängen 6. Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes: Kassenwart, Schriftführer und Beisitzer. 7. Mitgliederausschlüsse 8. die Wahl von zwei Kassenprüfern 9. Beschluss über die Verwendung von Vereinsmitteln i.V.m. § 2 10. Ernennung von Ehrenmitgliedern 11. Einsetzung und Abberufen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen 12. Auflösung des Vereins Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Erlischt die Mitgliedschaft eines Gesamtvorstandsmitgliedes, so werden dessen Aufgaben durch den 1. oder 2. Vorsitzenden kommissarisch weiter geführt. Auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung ist der Posten für den verbleibenden Rest der Legislatur neu zu wählen. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Ansonsten können sie auch in einer offenen Abstimmung erfolgen 4 Der 1. Vorsitzende ist vor allen anderen Gesamtvorstandsmitgliedern in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Beschlussfähig ist jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn die Ladung fristgerecht gem. § 9(1) erfolgt ist und mindestens 50% +1 aller Mitglieder anwesend sind. Nicht anwesende Mitglieder können eine Weisung zur Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten schriftlich beim Vorstand einreichen. Diese Stimmen sind zu zählen. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zuzüglich der schriftlich erteilten Weisungen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Alles Weitere regelt § 14 dieser Satzung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Gesamtvorstandsmitglied zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist jedem Mitglied auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

§ 9 - Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Gesamtvorstand führt die operativen Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines seiner Mitglieder rechtzeitig für einen Stellvertreter zu sorgen. Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden zusammenzurufen. Die Einladung hat schriftlich (Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als 8 Tagen zu erfolgen. Ersatzweise kann eine turnusgemäße Vorstandssitzung fest vereinbart werden. Hierzu ist dann keine gesonderte Ladung erforderlich. In dringenden Ausnahmefällen kann der Gesamtvorstand auch eilig einberufen werden. Hierbei ist eine Frist von 24 Stunden nicht zu unterschreiten. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungsleitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu zeichnen. Es ist aufzubewahren und Einsicht zu gewähren. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Sie stellen die Schnittstelle zur Öffentlichkeit dar. Eine Ausnahme stellt die Kommunikation zwischen Kassenwart und der kontoführenden Bankgesellschaft dar. Werden Arbeitsgruppen/Ausschüsse durch die Mitgliederversammlung eingerichtet, so sind hier Vorsitzende zu wählen. Diese berichten dem Vorstand.

§ 10 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist dafür beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 11 - Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen nach innen und außen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von € 250,00 nicht überschritten wird. Übersteigt die Summe den Betrag von €250,00 so ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes notwendig. Für Beträge oberhalb €1000,00 ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 5

§ 12 - Konten

Der Verein ist verpflichtet, Kontokorrentkonten bei ordentlichen Kreditinstituten einzurichten. Zahlungen sollen regelhaft unbar getätigt werden. Den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes ist Rechnung zu tragen.

§13 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 9 dieser Satzung. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen und die Voraussetzungen nach § 9 vorliegen. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Loki-Schmidt Stiftung. Das zugeflossene Vermögen ist gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.


 

Beitragsordnung

Initiative Zukunft-Biotop Ekernermoor .V.

 

Die Mitgliederversammlung des Vereins Initiative Zukunft-Biotop Ekernermoor e.V. (nachfolgend „Verein“) hat am 24.08.2023 auf Grundlage des § 5 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Die Beitragsordnung kann gem. § 5 der Satzung durch den Gesamtvorstand geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

§ 2 Beitragsverpflichtung

 

1. Die Mitglieder des Vereins sind nach § 5 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt:

● für erwachsene Mitglieder (Vollmitglied) 5 Euro monatlich (60 Euro im Jahr) ;

● für Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr (Jugendmitglied)  bis zum 18.LJ 2,50Euro monatlich (30 Euro im Jahr);

● Kinder und Jugendliche unter 16. LJ sind  von der Beitragspflicht befreit.

● Familienmitgliedschaft: 2 Erwachsene (im selben Haushalt) und die dort wohnenden minderjährigen Kinder können eine Familienmitgliedschaft beantragen. Diese kostet 100 Euro im Jahr (Nur als Jahresbeitrag möglich).

2. Der Beitrag ist monatlich im Voraus fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist kostenfrei. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten in Höhe von 4,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung und mehr als 6 Monate Zahlungsverzug keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 4 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 3. Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 30.06., ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist nur die Hälfte des Jahresbeitrags zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt. Wird die Mitgliedschaft bis zum 30.06. beendet, ist nur die Hälfte des Jahresbeitrags zu leisten, ansonsten verbleibt es bei dem vollen Jahresbeitrag.

4. Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Der Einzug erfolgt jährlich. Die Mitglieder erteilen dafür ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Mitgliedsbeiträge werden zum Beginn des Geschäftsjahres im Voraus eingezogen. Möchte das Mitglied die Beiträge monatlich entrichten, hat dieses im Voraus per Überweisung zu erfolgen. Das Mitglied sorgt für zeitgerechten Eingang z.B. durch Einrichten eines Dauerauftrages.

 

§ 3 Beitragskonto

 

Die Beiträge sind auf folgendes Vereinskonto zu entrichten:

OLB Bank

 

IBAN:DE10 2802 0050 7348 7639 00   BIC: OLBODEH2XXX

Spenden an den Verein

Wir sind für jegliche Spenden dankbar! Ihre Spende hilf uns beim Kampf für das Ekernermoor.

 

Wir sind als gemeinnützig anerkannt und versenden eine Spendenbescheinigung, wenn Sie die entsprechenden Angaben hinterlassen. Danke für Ihre Hilfe!

 

Bankverbindung:

Initiative Zukunft-Biotop Ekernermoor

OLB

IBAN: DE10 280200507348763900

BIC: OLBO DEH2 XXX

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